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VerfGH Bayern, 09.04.1980 - 18-VII-77 |
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- VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16
Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz
Während bei Landkreisen die großräumige Gliederung des Landes in Selbstverwaltungskörperschaften in Rede steht, für die sich mehrere verfassungskonforme Lösungen anbieten können, müssen bei Neugliederungen auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden eher die örtlichen Besonderheiten gewürdigt werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 50; VfGBbg…, Urteil vom 29. August 2002 - 15/02 , juris Rn. 36).Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, derartige Organisationsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob sie die bestmögliche oder zweckmäßigste Lösung darstellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 53 und Leitsatz 2.1.; LVerfG M-V…, Urteil vom 18. August 2011 - 22/10 -, juris Rn. 94).
Der Verfassungsgerichtshof hat nur darüber zu wachen, dass diese nicht offensichtlich oder eindeutig widerlegbar sind oder gar den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [51] = juris Rn. 3;… BVerfGE 86, 90 [109] = juris Rn. 49; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. April 1980 - Vf. 18-VII-77, juris Rn. 54).
- VG Leipzig, 17.10.1995 - 1 K 1348/95 Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Beigeladene zu 2) sind u.a. Gesichtspunkte der Raumordnung, der örtlichen Verhältnisse, der Verkehrsverhältnisse, der Schulverhältnisse und Wirtschaftsverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Bayer. VerfGH , Urt. v. 9.4.1980, Az.: Vf. 18-VII-77).